Unschuld und Moralhysterie

Was bedeutet in Deutschland eigentlich noch ein Freispruch, was die in der Verfassung verankerte Unschuldsvermutung, fragt der Autor. Wenn jemand eines Verbrechens beschuldigt werde, stehe er – mit Ausnahme seines Verteidigers – allein vor der übermächtigen Staatsgewalt und oft auch vor dem Moralgericht der sensationslüsternen Öffentlichkeit und der Medien. Beides könne für den Betroffenen verheerend und existenzbedrohend sein.

Dies gelte insbesondere für den Vorwurf von Sexualdelikten, analysiert Fischer. Im Zuge einer allgemeinen Auflösung strenger gesellschaftlicher Moralvorstellungen und Normen und einer übertriebenen Hinwendung zum Individuum habe die persönliche (sexuelle) Selbstbestimmung heute eine identitätsstiftende Funktion angenommen, die kaum noch von der Menschenwürde zu unterscheiden sei. In Deutschland sei das Sexualstrafrecht in den letzten drei Jahrzehnten immer mehr ausgeweitet worden und habe sich bis in privateste Bereiche hinein ausgedehnt, die früher als höchstpersönlich galten. Damit seien Verhaltensweisen unter Strafe gestellt worden, die früher bestenfalls als unsittlich geächtet waren.

Die weit verbreitete Ansicht, es gehe nun um die gerechte Bestrafung früher nicht geahndeter schwerer Verbrechen, sei ein Trugschluss, so Fischer. Die Skandalisierung des blossen Vorwurfs einer Sexualstraftat sei daher nicht angebracht. Im Sexualstrafrecht gebe es grosse Unterschiede in der Schwere der Taten, die Abgrenzung zwischen Täter und Opfer sei mitunter schwierig. Die in der wohlmeinenden Öffentlichkeit weit verbreitete, aber oft kenntnislose Forderung nach immer mehr Opferschutz und immer drakonischerem Ausschluss auch nur von Tatverdächtigen sei nicht selten völlig überzogen.

Im Strafverfahren gelte die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung und keine «Wahrheitsvermutung für die Aussagen von Opferzeugen», gab Fischer zu bedenken. Entsprechend heikel sei die Rolle von Opferschutzorganisationen. Sie neigten oft dazu, die Grenzen zwischen sinnvoller Unterstützung und unzulässiger Einflussnahme zugunsten der Opfer auf den Prozessausgang zu verwischen.

Auch im Fall Spacey habe es vorschnelle und überstürzte Reaktionen gegeben, die in einer «Welle hysterischer ‘Ekel’-Demonstrationen» ausgebrochen seien, beobachtet Fischer sarkastisch. Ob Spacey nach seinem Freispruch gesellschaftlich vollständig rehabilitiert sei, sei mehr als fraglich. Er werde wohl dauerhaft gebrandmarkt bleiben.

Es sei dringend notwendig, aus solchen Fällen zu lernen und Altbekanntes zu wiederholen, fordert Fischer. Eine Anklage dürfe niemals mit endgültiger Schuld gleichgesetzt werden. Das Strafrecht sei kein geeignetes Instrument für eine Art polizeiliche «Sozialhygiene» oder moralische Gesinnungskontrolle. Der Prozess dürfe niemals zum blossen Anlass für eine moralische Empörungskampagne werden. Es gebe keine absolute Garantie für die Richtigkeit von Anklagen oder gar Urteilen. Deshalb sei es eminent wichtig, die oft mühsam erkämpften rechtsstaatlichen Regeln und Errungenschaften der Justiz zu kennen und wirklich zu schätzen. Nur so könnten Überreaktionen und Fehlurteile besser vermieden werden.