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Ralph Wilde zerpflückt Israel vor dem Internationalen Gerichtshof IGH

«Schluss mit Israels illegalem Besatzungsregime»

Ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zuhanden der UNO-Generalversammlung soll klären, ob die israelische Besatzungspolitik rechtmässig ist. Palästina sieht darin eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und Apartheid, Israel einen Missbrauch des Völkerrechts. Am Montag gingen die Anhörungen zu Ende.

Sechs Tage lang hatten die 15 Richter des IGH die Stellungnahmen von 50 Staaten und drei internationalen Organisationen gehört. Die Stellungnahme des Vertreters der Arabischen Liga, Ralph Wilde, gibt die rechtliche Bewertung aus arabischer Sicht wieder

von Ralph Wilde | 27. Februar 2024


Herr Präsident, verehrte Mitglieder des Gerichtshofs, es ist eine große Ehre und ein Privileg, vor Ihnen zu erscheinen und den Bund der Arabischen Staaten zu vertreten.

MEHR ALS EIN JAHRHUNDERT LANGE VERWEIGERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS DES PALESTINENSISCHEN VOLKES UND KRIEG GEGEN DASSELBE AUF GRUNDLAGE DES RASSISMUS

Dem palästinensischen Volk wurde die Ausübung seines rechtlichen Selbstbestimmungsrechts durch die mehr als ein Jahrhundert andauernde gewaltsame, koloniale, rassistische Bemühung verweigert, in Palästina einen Nationalstaat ausschließlich für das jüdische Volk zu errichten.

Als dies nach dem Ersten Weltkrieg begann, betrug der jüdische Bevölkerungsanteil in diesem Gebiet 11 Prozent. Die erzwungene Umsetzung des Zionismus in diesem demografischen Kontext hat notwendigerweise die Ausrottung oder Vertreibung eines Teils der nichtjüdischen palästinensischen Bevölkerung beinhaltet; die Ausübung der Herrschaft über die verbliebenen nichtjüdischen Palästinenser, ihre Unterwerfung, Enteignung und Verelendung; die Einwanderung jüdischer Menschen unabhängig von einer direkten persönlichen Verbindung; und die Verweigerung des Rückkehrrechts palästinensischer Flüchtlinge. All dies auf der Grundlage einer rassistischen Unterscheidung, die jüdische Menschen gegenüber nichtjüdischen Palästinensern privilegiert.

Dies hat schwere Verstöße gegen alle grundlegenden zwingenden Normen (jus cogens) und erga omnes-Normen des Völkerrechts erforderlich gemacht – das Recht auf Selbstbestimmung, die Verbote von Aggression, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Rassendiskriminierung, Apartheid und Folter – sowie gegen den Kerngehalt des humanitären Völkerrechts.

Heute werde ich mich zunächst mit den Verstößen gegen das Völkerrecht befassen, die sich aus dem System rassischer Vorherrschaft – Apartheid – ergeben, das gegen das palästinensische Volk im gesamten Gebiet des historischen Palästina verübt wird, und anschließend mit der existenziellen Illegalität der israelischen Besetzung des palästinensischen Gazastreifens und des Westjordanlandes, einschließlich Ost-Jerusalems, seit 1967.

Als notwendige Voraussetzung muss ich mit dem besonderen Recht beginnen, das dem palästinensischen Volk in der Satzung des Völkerbundes gewährt wurde.

SELBSTBESTIMMUNGSRECHT DES PALESTINENSISCHEN VOLKES NACH ARTIKEL 22 DER SATZUNG DES VÖLKERBUNDES

Das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung hat seinen Ursprung in den Verpflichtungen aus dem «heiligen Mandat» des Artikels 22 der Satzung des Völkerbundes, die Teil des Versailler Vertrags war. Palästina – ein «A-Klasse-Mandat» unter britischer Kolonialherrschaft – sollte nach dem Ersten Weltkrieg die vorläufige Anerkennung seiner Existenz als unabhängiger Staat erfahren: ein einmaliges Selbstbestimmungsrecht. Das Vereinigte Königreich und andere Mitglieder des Völkerbundrates versuchten, dies zu umgehen, indem sie die Verpflichtung der Balfour-Erklärung von 1917 zur Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina in das Instrument zur Regelung der Mandatsführung einbauten.

Der Rat war jedoch rechtlich nicht befugt, die Satzung auf diese Weise zu umgehen. Er handelte ultra vires und die betreffenden Bestimmungen waren rechtlich nichtig. Es gab und gibt in jenem Mandatsinstrument keine Rechtsgrundlage weder für einen spezifisch jüdischen Staat in Palästina noch für die Unterlassung des Vereinigten Königreichs, seiner «heiligen Treuhänderschaft» zur Verwirklichung der palästinensischen Selbstbestimmung nachzukommen.

SELBSTBESTIMMUNGSRECHT IM VÖLKERRECHT NACH DEM ZWEITEN WELTKRIEG – EIN ZUSÄTZLICHES RECHT

Nach dem Zweiten Weltkrieg kristallisierte sich im Völkerrecht ein Selbstbestimmungsrecht heraus, das für koloniale Völker allgemein galt.

Für das palästinensische Volk entsprach dies im Wesentlichen dem bereits bestehenden Recht des Völkerbundpakts in Bezug auf dasselbe einzelne Territorium und ergänzte es. Der Vorschlag von 1947 zur Teilung Palästinas verstiess dagegen; die arabische Ablehnung war eine Bekräftigung des rechtlichen Status quo.

Im Jahr 1948 war Palästina also rechtlich gesehen ein einheitliches Territorium mit einer einzigen Bevölkerung, die ein Recht auf Selbstbestimmung auf einheitlicher Grundlage genoss.

NAKBA 1948 – VERLETZUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS UND SCHAFFUNG EINES REGIMES MIT ANHALTENDER VERLETZUNG DIESES RECHTS SOWIE RASSENDISKRIMINIERUNG, APARTHEID UND VERWEIGERUNG DES RÜCKKEHRRECHTS

Trotzdem wurde 1948 in 78 Prozent – mehr als drei Viertel – Palästinas von denen, die es kontrollierten, ein Staat Israel speziell für Juden ausgerufen, begleitet von der gewaltsamen Vertreibung eines erheblichen Teils der nichtjüdischen palästinensischen Bevölkerung – die Nakba, die Katastrophe. Diese illegale Abspaltung war eine schwerwiegende Verletzung der palästinensischen Selbstbestimmung. Die Staatsgründung Israels wurde trotz dieser Illegalität anerkannt und Israel als Mitglied der Vereinten Nationen aufgenommen. Israel ist nicht der rechtliche Nachfolger des Mandats.

Diese Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des palästinensischen Volkes besteht fort und ist ungelöst. Es gibt zwei Schlüsselelemente:

Erstens sind Palästinenser, die 1948 nicht aus dem als Israel ausgerufenen Gebiet vertrieben wurden, und ihre Nachkommen gezwungen, als Bürger – derzeit 17,2 Prozent – eines Staates zu leben, der für eine andere ethnische Gruppe konzipiert ist und unter der Vorherrschaft dieser Gruppe steht, notwendigerweise als Menschen zweiter Klasse aufgrund ihrer Rasse behandelt.

Zweitens können vertriebene Palästinenser und ihre Nachkommen nicht zurückkehren.

Dies sind schwerwiegende Verstöße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, die Verbote von Rassendiskriminierung und Apartheid sowie gegen das Rückkehrrecht. Sie müssen unverzüglich beendet werden.

ISRAELISCHE EROBERUNG DES PALESTINENSISCHEN GAZASTREIFENS UND DES WESTJORDANLANDS (EINSCHLIESSLICH OST-JERUSALEM) IM JAHR 1967

Als wäre diese andauernde Nakba noch nicht katastrophal genug, eroberte Israel 1967 die verbleibenden 22 Prozent des historischen Palästina – den Gazastreifen und das Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalems – die Naksa. Es hat seine Gewaltanwendung aufrechterhalten, um  seither – seit 57 Jahren – die Kontrolle zu behalten.

ILLEGALE RASSISCHE VORHERRSCHAFT – APARTHEID – VOM JORDAN BIS ZUM MITTELMEER

Seit mehr als einem halben Jahrhundert regiert also ein Staat, der ausschließlich für das jüdische Volk definiert ist, das gesamte Gebiet des historischen Palästina und das dortige palästinensische Volk. Und das Regime der Rassenvorherrschaft – Apartheid – sowie die Verweigerung der Rückkehr wurde auf das gesamte Gebiet ausgedehnt. Im Fall der Palästinenser, die in den besetzten Gebieten leben, ging dies mit den gleichen schwerwiegenden Verstössen gegen das Völkerrecht einher, ergänzt durch schwerwiegende Verstöße gegen die Normen, die in besetzten Gebieten gelten.

In der Tat unterliegen diese Menschen sogar einer noch extremeren Form der rassistischen Vorherrschaft, da sie nicht einmal Bürger des Staates sind, der die Hoheitsgewalt über sie ausübt. Selbst in Ost-Jerusalem, das Israel zu annektieren beansprucht hat, haben die nichtjüdischen palästinensischen Mehrheitsbewohner nicht die Staatsbürgerschaft, während jüdische Bewohner, einschließlich illegaler Siedler, Bürger sind.

Ebenso wie im Hoheitsgebiet Israels müssen diese schwerwiegenden Verstöße im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt Israels über das palästinensische Volk in den besetzten Gebieten unverzüglich beendet werden.

Hier muss jedoch noch eine grundlegendere Angelegenheit angegangen werden: die Rechtswidrigkeit der Ausübung der Hoheitsgewalt an sich.

GAZASTREIFEN UND WESTJORDANLAND ALS PALESTINENSISCHES TERRITORIUM MIT DER FOLGE, DASS ISRAELS BEHAUPTETE ANNEXION UND KOLONISIERUNGSVERSUCHE ILLEGAL SIND

Das fortwährende Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes bedeutet, dass das palästinensische Volk und der Staat Palästina – nicht Israel – Souveränität über das Territorium haben, das Israel 1967 erobert hat. Für Israel ist es exterritoriales Gebiet, über das es, angesichts des zuvor über das Mandat Gesagten, keinen rechtlichen Anspruch auf Souveränität hat.

Israel hat trotzdem vorgegeben, Ost-Jerusalem zu annektieren, und hat im restlichen Westjordanland verschiedene Handlungen vorgenommen, die eine de jure und de facto Annexion darstellen, einschließlich der Errichtung von Siedlungen. Es ist israelische Politik, dass Israel nicht nur die ausschliessliche Hoheit über das gesamte Gebiet zwischen Fluss und Meer haben soll, sondern auch die ausschliessliche Souveränität.

Dies stellt eine völlige Missachtung des palästinensischen Selbstbestimmungsrechts als Rechtsanspruch dar, da es das Recht völlig seines territorialen Gehalts entleert.

Die Verwirklichung dieser Politik durch eine de facto und de jure Annexion stellt erstens einen schwerwiegenden Verstoß gegen die palästinensische Selbstbestimmung dar und ist zweitens, da sie durch Gewaltanwendung ermöglicht wird, ein Verstoß gegen das Verbot des Gewinns von Territorium durch Gewaltanwendung im Recht über Gewaltanwendung und damit eine Aggression. Darüber hinaus liegen schwere Verletzungen weiterer Rechtsgebiete vor, die die Besatzung regeln, insbesondere das Verbot der Ansiedlung und der Änderung des rechtlichen, politischen, sozialen und religiösen Status quo, es sei denn, dies ist absolut unumgänglich.

Die Besatzung ist daher aufgrund ihrer Nutzung zur Verwirklichung einer behaupteten Annexion existenziell illegal. Damit diese schwerwiegende Illegalität aufhört, muss sie beendet werden: Israel muss alle Souveränitätsansprüche aufgeben und alle Siedlungen müssen entfernt werden. Sofort.

Die Besatzungsexistenz an sich muss jedoch nicht nur unter dem spezifischen Aspekt der Annexion auf ihre Legalität hin überprüft werden.

Wir müssen tiefer in das Recht der Selbstbestimmung und das Recht über Gewaltanwendung eintauchen.

SELBSTBESTIMMUNG ALS RECHT AUF SELBSTVERWALTUNG ERFORDERT EIN SOFORTIGES ENDE DER BESATZUNG

Beginnend mit der Selbstbestimmung: Dieses Recht beinhaltet, wenn es auf das palästinensische Volk im von Israel 1967 eroberten Gebiet angewandt wird, ein Recht auf völlige Selbstverwaltung, frei von israelischer Vorherrschaft.

Folglich hat das palästinensische Volk einen rechtlichen Anspruch auf die sofortige Beendigung der Besatzung. Und Israel hat eine korrelative rechtliche Pflicht, die Besatzung unverzüglich zu beenden.

Dieses Recht besteht und gilt einfach und ausschließlich, weil das palästinensische Volk Anspruch darauf hat. Es hängt nicht davon ab, ob andere seiner Verwirklichung zustimmen. Es ist ein Recht.

Es ist eine Zurückweisung der «Treuhandschaft», nach der koloniale Völker angeblich erst dann freiheitlich regiert werden sollten, wenn sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes, gemessen am rassistischen Zivilisationsstandard, als «bereit» angesehen wurden. Die antikoloniale Selbstbestimmungsregel ersetzte dies durch ein Recht, das auf dem automatischen, unmittelbaren Anspruch aller Völker auf Freiheit ohne Vorbedingungen basiert. In den Worten der Generalversammlung 1514 darf «die Unzulänglichkeit der eigenen Vorbereitung […] niemals als Vorwand dienen, die Unabhängigkeit hinauszuzögern».

Manche behaupten, dem palästinensischen Volk seien Abkommen angeboten worden, die die Besetzung hätten beenden können, die aber abgelehnt worden seien. Daher könne Israel die Besetzung aufrechterhalten, bis eine Regelung erzielt sei. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt, beinhalteten die «Abkommen» einen weiteren Verlust souveränen Territoriums des palästinensischen Volkes.

Israel kann nicht rechtmäßig Zugeständnisse bezüglich palästinensischer Rechte als Preis für die Beendigung seiner Behinderung palästinensischer Freiheit verlangen. Dies würde bedeuten, dass Israel Gewalt einsetzt, um das palästinensische Volk zu zwingen, einen Teil seiner zwingenden Rechte preiszugeben: illegal nach dem Recht über Gewaltanwendung und zwangsläufig mit der Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbedingungen verbunden. Das palästinensische Volk ist rechtlich berechtigt, einen weiteren Landverlust abzulehnen, auf das es ein ausschliessliches, rechtliches, zwingendes Anrecht hat. Eine solche Ablehnung ändert nichts an Israels unmittelbarer rechtlicher Verpflichtung, die Besatzung zu beenden.

DIE BESETZUNG ALS ILLEGALE GEWALTANWENDUNG GEMÄSS DEM JUS AD BELLUM (UNABHÄNGIG VON DER VERBINDUNG ZUR BEHAUPTETEN ANNEXION)

Zum Recht über Gewaltanwendung: Israels Kontrolle über das palästinensische Gebiet seit 1967 in Form einer Militärbesatzung ist eine andauernde Gewaltanwendung. Als solche wird ihre Existenzberechtigung durch das Recht über Gewaltanwendung allgemein – jenseits der spezifischen Frage der Annexion – bestimmt.

Israel eroberte den Gazastreifen und das Westjordanland von Ägypten und Jordanien im Krieg, den es gegen sie und Syrien begann. Es beanspruchte, in Selbstverteidigung gehandelt zu haben, in Erwartung eines nicht unmittelbar bevorstehenden Angriffs. Der Krieg war nach sechs Tagen vorbei. Zwischen Israel und Ägypten sowie Jordanien wurden später Friedensverträge geschlossen.

Trotzdem behielt Israel die Kontrolle über das Territorium bei – und setzte damit die Gewaltanwendung fort, die seine Eroberung ermöglicht hatte.

Israels Krieg von 1967 war im jus ad bellum illegal – selbst wenn man unterstellt, dass sein Anspruch auf einen befürchteten Angriff zutrifft, da Staaten im Falle von nicht unmittelbar bevorstehender Präventiv-Selbstverteidigung kein Recht haben, Gewalt anzuwenden.

Alternativ, wenn man – wiederum zur Diskussion – annimmt, dass der Krieg rechtmäßig war, endete die Rechtfertigung nach sechs Tagen. Die Anforderungen des jus ad bellum galten jedoch weiterhin für die Besatzung selbst als fortgesetzte Gewaltanwendung. 1967 war mit der Festigung des Selbstbestimmungsrechts im Völkerrecht eine Gewaltanwendung zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über eine eroberte Selbstbestimmungseinheit nicht mehr rechtmäßig, es sei denn, der rechtliche Test, der die anfängliche Gewaltanwendung rechtfertigte, rechtfertigte auch auf derselben Grundlage die Gewaltanwendung zur Beibehaltung der Kontrolle. Diese Rechtfertigung hätte darüber hinaus nicht nur in der unmittelbaren Folgezeit fortbestehen müssen, sondern über mehr als ein halbes Jahrhundert. Dieses rechtliche Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt.

Israels Ausübung der Kontrolle über den Gazastreifen und das Westjordanland mittels Gewaltanwendung ist im jus ad bellum seit der Eroberung des Territoriums illegal oder mindestens sehr bald danach illegal geworden.

Die Besatzung ist daher erneut existenziell illegal nach dem Recht über Gewaltanwendung – eine Aggression –, dieses Mal jedoch generell, jenseits der speziellen Illegalität der Annexion. Um diesen schwerwiegenden Rechtsbruch zu beenden, muss die Besetzung ebenfalls unverzüglich beendet werden.

ILLEGALE GEWALT WIRD NICHT RECHTMÄSSIG ALS REAKTION AUF WIDERSTAND GEGEN SIE

Was ist mit Israels gegenwärtiger Militäraktion in Gaza? Dies ist kein Krieg, der im Oktober 2023 begann. Es ist eine drastische Intensivierung der Gewaltanwendung, die dort und im Westjordanland seit 1967 kontinuierlich stattfindet. Eine Rechtfertigung für eine neue Phase einer andauernden illegalen Gewaltanwendung kann nicht allein aus den Folgen des gewalttätigen Widerstands gegen diese illegale Gewaltanwendung konstruiert werden. Andernfalls würde eine illegale Gewaltanwendung rechtmäßig, weil die ihr Unterworfenen sich gewaltsam widersetzten – eine zirkuläre Logik mit einem perversen Ergebnis.

ISRAEL KANN KEINE GEWALT ANWENDEN, UM DAS PALESTINENSISCHE TERRITORIUM ZU KONTROLLIEREN – WEDER AUS SICHERHEITSGRÜNDEN NOCH BIS ZUM ABSCHLUSS EINES FRIEDENSABKOMMENS

Allgemeiner kann Israel keine Gewalt anwenden, um das palästinensische Gebiet aus Sicherheitsgründen bis zum Abschluss eines Abkommens mit Sicherheitsgarantien zu kontrollieren. Staaten können ausserhalb ihrer Grenzen nur unter äusserst engen Voraussetzungen rechtmäßig Gewalt anwenden. Darüber hinaus müssen sie Sicherheitsbedenken gewaltfrei angehen.

Die USA, das Vereinigte Königreich und Sambia haben hier angedeutet, dass es einen eigenständigen geltenden Rechtsrahmen gebe, eine israelisch-palästinensische lex specialis. Dies setze angeblich die Regeln des Völkerrechts ausser Kraft, die bestimmen, ob die Besatzung existenziell rechtmäßig ist. Stattdessen gebe es eine neue Regel, die die Besatzung rechtfertige, bis ein Friedensabkommen die israelischen Sicherheitsbedürfnisse erfülle. Dies ist das Recht, wie diese Staaten es gerne hätten, nicht aber das geltende Recht. Es hat keine Grundlage in der Resolution 242, in Oslo oder anderen Resolutionen oder Abkommen. Tatsächlich werden Sie aufgefordert, den eigentlichen Wirkungsbereich einiger der grundlegendsten zwingenden Regeln des Völkerrechts selbst ausser Kraft zu setzen. Infolgedessen würden die Ansprüche, die diese Regeln für das palästinensische Volk konzipieren, nur dann verwirklicht, wenn eine Einigung erzielt wird, und auch nur auf der Grundlage einer solchen Einigung. Im besten Fall – wenn es eine Einigung gibt – bedeutet dies eine solche, die nicht mit den zwingenden Rechten des palästinensischen Volkes nach Völkerrecht vereinbar sein muss, bestimmt allein durch das starke Machtungleichgewicht zugunsten Israels. Im schlimmsten Fall – wenn es keine Einigung gibt – bedeutet dies, dass die auf unbestimmte Zeit fortgesetzte israelische Herrschaft über das palästinensische Volk in den besetzten palästinensischen Gebieten auf der Grundlage rassistischer Vorherrschaft und eines Anspruchs auf Souveränität rechtmässig wäre. Dies ist eine Missachtung der internationalen Rechtsstaatlichkeit, des Imperativs der Charta der Vereinten Nationen zur Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und Ihrer richterlichen Funktion als Hüter des internationalen Rechtssystems.

Eine letzte Rechtfertigung, die manchmal zur Rechtfertigung der Fortsetzung der Besatzung angeführt wird, muss angesprochen werden. Die Besatzungs- und Menschenrechtsgesetze – die für illegale und rechtmäßige Besatzungen gleichermassen gelten – verpflichten Israel, Sicherheitsbedrohungen in besetzten Gebieten zu begegnen. Sie regeln jedoch nur das Verhalten einer Besatzung, solange diese besteht. Sie bieten auch keine Rechtsgrundlage für deren Existenz selbst. Die existenzielle Legalität wird ausschließlich durch das Recht auf Selbstbestimmung und das jus ad bellum bestimmt. Es gibt keine «Hintertür»-Rechtsgrundlage, auf der Israel die Besatzung durch die Zwänge der Besatzungs- und Menschenrechtsgesetze aufrechterhalten könnte.

EXISTENZIELLE ILLEGALITÄT DER ISRAELISCHEN BESETZUNG DES PALESTINENSISCHEN GAZASTREIFENS UND DES WESTJORDANLANDES EINSCHLIESSLICH OST-JERUSALEMS

Zusammengefasst: Die Besetzung des palästinensischen Gazastreifens und des Westjordanlandes einschließlich Ost-Jerusalems ist aus zwei sich gegenseitig verstärkenden Gründen existenziell illegal:

Erstens das Recht über Gewaltanwendung. Hier ist die Besatzung illegal sowohl als Gewaltanwendung ohne gültige Rechtfertigung als auch, weil sie eine illegale Annexion ermöglicht. Als solche stellt sie eine Aggression dar.

Zweitens das Recht auf Selbstbestimmung. Hier ist sie erneut aufgrund des Zusammenhangs mit der illegalen Annexion illegal sowie generell, weil sie schlicht und einfach eine Machtausübung über das palästinensische Volk ist, die ihrem Wesen nach dessen Recht auf Freiheit verletzt.

Diese vielfach vorhandene existentielle Illegalität – unter Einbeziehung schwerwiegender Verletzungen zwingender Normen – hat zwei Schlüsselfolgen:

Erstens: die Beendigung der Besatzung: Israel muss seinen Anspruch auf Souveränität über das palästinensische Gebiet aufgeben; alle Siedler müssen entfernt werden. Sofort. Dies ist erforderlich, um die Rechtswidrigkeit zu beenden, um die positive Verpflichtung zur Ermöglichung einer unverzüglichen palästinensischen Selbstverwaltung zu erfüllen und weil Israel keinen Rechtsanspruch auf Machtausübung hat.

Zweitens gilt bei Nichtbeendigung der Besatzung zwangsläufig, dass alles, was Israel im palästinensischen Gebiet tut, keine gültige völkerrechtliche Grundlage hat und daher (vorbehaltlich der Namibia-Ausnahme) ungültig ist – nicht nur das, was gegen das Recht verstößt, das die Besatzungsführung regelt. Jene Normen berechtigen und verpflichten Israel zu bestimmten Handlungen. Dies ändert jedoch nichts an der grundlegenderen Position aus Sicht des Rechts über Gewaltanwendung und des Selbstbestimmungsrechts, dass Israel keine gültige Befugnis für irgendwelche Handlungen hat und dass seine Handlungen illegal sind, auch wenn sie mit den Verhaltensregeln konform sind oder auf ihrer Grundlage erfolgen.

DIE WORTE VON REFAAT ALAREER

Ich möchte mit einem Zitat des palästinensischen Wissenschaftlers und Dichters Refaat Alareer schließen. Es stammt aus seinem letzten Gedicht, das er 36 Tage vor seinem Tod durch Israel in Gaza am 6. Dezember 2023 veröffentlichte:

Wenn ich sterben muss,

müsst ihr leben

um meine Geschichte

zu erzählen

[…]

Wenn ich sterben muss

lass es Hoffung bringen,

lass es eine Geschichte sein.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Ralph Wilde ist Akademiker und Experte für öffentliches internationales Recht. Er ist Fakultätsmitglied am University College London (UCL). Sein 2008 erschienenes Buch International Territorial Administration: How Trusteeship and The Civilizing Mission Never Went Away, das die internationale Territorialverwaltung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ansätze der Dritten Welt und der postkolonialen Theorie untersucht, wurde von Oxford University Press veröffentlicht.

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Wir haben auf dieser Website die Funktion IP-Anonymisierung aktiviert. Dadurch wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der Übermittlung in die USA gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.

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Widerspruch gegen Datenerfassung

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Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de.

Plugins und Tools

Google Web Fonts

Diese Seite kann zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Webfonts nutzen, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Webfonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.

Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSG dar.

Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.

Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.

Google Maps

Diese Seite kann über eine API den Kartendienst Google Maps nutzen. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP-Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.

Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSG dar.

Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.

YouTube

Unsere Website nutzt Plugins der von Google betriebenen Seite YouTube. Betreiber der Seiten ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Wenn Sie eine unserer mit einem YouTube-Plugin ausgestatteten Seiten besuchen, wird eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt. Dabei wird dem YouTube-Server mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben.

Wenn Sie in Ihrem YouTube-Account eingeloggt sind, ermöglichen Sie YouTube, Ihr Surfverhalten direkt Ihrem persönlichen Profil zuzuordnen. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich aus Ihrem YouTube-Account ausloggen.

Die Nutzung von YouTube erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSG dar.

Weitere Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von YouTube unter: https://www.google.com/policies/privacy/.

Änderungen der Datenschutzerklärung

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Pietro Cavadini
Via Apollonio Pessina 2
6853 Ligornetto

E-Mail: redaktion@freier-denken.ch

Die Datenschutzerklärung wurde mithilfe des Datenschutzerklärungs-Generators von eRecht24 erstellt und an die schweizerische Rechtslage angepasst.

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